Zwangsverwaltung / Zwangsversteigerung
Die Zwangsverwaltung ist in den §§ 146 - 161 ZVG und in der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) geregelt. Neben der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek und der Zwangsversteigerung ist dies die dritte Art der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.
Mit der Zwangsverwaltung, die auf Anordnung eines dinglichen Gläubigers, jedoch auch eines persönlichen Gläubigers erfolgen kann, wird das Ziel verfolgt, Nutzungen aus der Immobilie, insbesondere Mieten und Pachten, zu erzielen ohne dass der Eigentümer diese selbst vereinnahmen kann. Ferner können im Rahmen der Zwangsverwaltung auch Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Immobilie durch den Zwangsverwalter durchgeführt werden.
Demgemäß ist es die Aufgabe des Zwangsverwalters, das unter Zwangsverwaltung stehende Objekt ordnungsgemäß, also bestmöglich im Interesse der Gläubiger zu verwalten, instandzuhalten bzw., sofern notwendig, instandzusetzen, Leerstände zu vermieten und die Mieten zu vereinnahmen.
Da in vielen Fällen komplizierte juristische Problemstellungen auftreten, liegt es nahe, in diesen Fällen einen erfahrenen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Aufgrund unserer jahrelangen Tätigkeit im Bereich der Insolvenzverwaltung ist es uns der Umgang und die Befassung mit Immobilien bestens geläufig. Auch die Auseinandersetzung mit Mietern, ggf. auch dem Eigentümer und sonstigen Dritten gehört zu unseren ständigen Tätigkeiten.
Wir verwalten derzeit sowohl Wohn- als auch Gewerbeimmobilien unterschiedlichster Größenordnung und Gestalt. Entsprechend dem jeweiligen Teilungsplan nehmen wir, soweit die erzielten Mieten nicht zu einem bestimmten Zweck benötigt werden, möglichst frühzeitig und umfassend Ausschüttungen an die Gläubiger vor.
Die Bestellung zum Zwangsverwalter erfolgt durch mehrere Amtsgerichte im Raum Stuttgart.