Neue BAG-Entscheidung: Arbeitsvertragliche Ausschlussfrist und Mindestlohn?
Das Bundesarbeitsgericht hat nun in seinem Urteil vom 18.09.2018, AZ: 9 AZR 162/18 eine lang erwartete Frage geklärt. Nämlich die Frage, wie die arbeitsvertragliche Ausschlussklausel zu Mindestlohn steht. Bekanntlich enthalten fast alle vorformulierten Arbeitsverträge Auschlussklauseln. D. h. innerhalb einer bestimmten Frist sind Ansprüche nach ihrer Fälligkeit (bspw. Lohnansprüche) zunächst aussergerichtlich geltend zu machen. Wenn die andere Vertragspartei nicht reagiert bzw. den Anspruch nicht erfüllt, dann ist dieser Anspruch innerhalb einer bestimmten, weiteren Frist gerichtlich geltend zu machen. D. h. diese Klauseln sind in der Regel zweistufig geregelt. Kurz gesagt: Zunächst aussergerichtlich Geltendmachen (1. Stufe) danach gerichtlich Geltendmachen (2. Stufe).
Für Arbeitnehmer gilt: Wenn bspw. das Arbeitsverhältnis beendet ist und Urlaubsabgeltungsansprüche nach Ablauf der im Ausschlussklausel bestimmten Frist geltend gemacht werden sollen und die Ausschlussklausel an sich wirksam wäre, aber den Mindestlohn ausdrücklich nicht ausnimmt, dann ist in diesem Fall diese Klausel insgesamt unwirksam und der Arbeitnehmer kann dann seinen Anspruch mehrere Monate oder gar Jahre später (in dem Fall wäre dann nur noch die gesetzliche Verjährung oder ggf. die tarifvertraglichen Regelungen zu beachten) geltend machen.
Karaman
Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Arbeitsrecht
Bei regelmäßig wiederkehrenden Forderungen wie z.B. Lohn- und Gehaltszahlungen könnte man ja auch Idee kommen, bei Verzug diese Pauschale zu verlangen. Dann können da ganz schnell beträchtliche Summen zusammenkommen, bspw. wenn der Arbeitgeber jeden Monat einen bestimmten, ggf. streitigen Lohnbestandteil, einfach nicht bezahlt.
Frage war also, ob § 288 Abs.5 BGB (denn Arbeitgeber ist ja Schuldner der Lohn/Gehaltsforderung und der Arbeitnehmer ist Gläubiger) überhaupt im Arbeitsverhältnis zugunsten von Arbeitnehmern gelten kann. Das BAG hat diesem Verlangen eine Absage erteilt und ihre Entscheidung wie folgt begründet:
§ 288 Abs.5 BGB ist zwar "grundsätzlich" auch anzuwenden, wenn sich Arbeitgeber mit der Zahlung von Löhnen bzw. Gehältern in Verzug befinden. Allerdings schließe § 12a Abs.1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) im Ergebnis die Berufung von Arbeitnehmern auf § 288 Abs.5 BGB aus. Denn § 12a Abs.1 Satz 1 ArbGG ist nach Ansicht der Erfurter Richter die speziellere gesetzliche Regelung. Diese Vorschrift lautet ja wie folgt:
"In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands."
Aus dieser Vorschrift folgt nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte nicht nur, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht (in der ersten Instanz) keine Kostenerstattung vom Prozessgegner verlangen können (wenn dieser den Prozess verliert), sondern dass auch bei der vorgerichtlichen Auseinandersetzung über klagbare Ansprüche von beiden Vertragsparteien keine Erstattung von Anwaltskosten verlangt werden kann.
Daher, so der Achte Senat des BAG, schließe § 12a Abs.1 Satz 1 ArbGG auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit eben auch den Anspruch der Verzugskostenpauschale nach § 288 Abs.5 BGB aus.
Fazit: Mit diesem Urteil hat das BAG die Rechtsprechung einiger Landesarbeitsgerichte gekippt, die in den vergangenen Jahren Arbeitgeber zur Zahlung der Verzugskostenpauschale verurteilt hatten (so z.B. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2016, 3 Sa 34/16 und LAG Köln, Urteil vom 22.11.2016, 12 Sa 524/16).
Es macht im Ergebnis keinen Sinn, die Verzugskostenpauschale außergerichtlich geltend zu machen oder etwa einzuklagen.
Karaman
Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Arbeitsrecht
Urteil des OLG Hamm vom 20.10.2015 - Rücktritt Fahrzeugkauf
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 20.10.2015 entschieden, dass der Käufer eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug bei Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht verpflichtet ist, am Sitz des Verkäufers zu klagen - an den man zunächst denken würde -, sondern auch an seinem eigenen Wohnsitz die Klage einreichen kann.
Diesem Urteil liegt der Gedanke des sog. Erfüllungsortes der Zivilprozessordnung nach § 29 Abs. 1 zugrunde. Denn wenn zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, sei für diesen Gerichtsstand der Ort maßgeblich, an dem der Kaufvertrag im Falle eines zu Recht erklärten Rücktritts rückabzuwickeln sei. Und da dieser Anspruch auf Rückabwicklung Zug um Zug, d. h. gegen Rückzahlung des Kaufpreises erfolgt, sei der Verkäufer verpflichtet, das mangelhafte Fahrzeug dort abzuholen, wo es sich also im Zeitpunkt des Rücktritts befindet. Beim Rücktritt befindet sich das Fahrzeug in der Regel beim Käufer, so dass dessen Sitz/Wohnort als Erfüllungsort gilt und er daher direkt an seinem Sitz/Wohnort klagen kann.
Fazit: Das Urteil hat für Käufer von mangelhaften Fahrzeugen, die entweder nach einigen Nachbesserungsversuchen oder gleich von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, erhebliche Vorteile, da sie dann direkt an ihrem eigenen Wohnortgericht klagen können und somit ggf. weite Strecken zum Gericht am Sitz des Verkäufers wegfallen.
Unabhängig Ihres Alters: Sorgen Sie vor mit VOLLMACHT, Betreuungs- und Patientenverfügung!
Damit können Sie u.a. die Bestellung eines Betreuers vermeiden, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen können, sei es aufgrund Krankheit oder sonstiger Beeinträchtigung.
So hat der BGH erst kürzlich entschieden, dass der Betreuer eine Vorsorgevollmacht nur widerrufen kann, wenn ihm diese Befugnis als eigenständiger Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen wurde.(BGH Beschuss vom 28.07.2015 – XII ZB 674/14
Bei der Anfertigung der Urkunden ist daher eine besondere Sorgfalt erforderlich. Insbesondere sollen sie individuell auf die betroffene Person zugeschnitten sein! Allgemeingehaltene Vordrucke sind daher sehr häufig unbrauchbar.
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