Mietrecht
Gewerberaum
Wir beraten und vertreten wir Sie in allen Fragen des Gewerberaummietrechts. Hier gilt es zu beachten, dass der Vertragsfreiheit im Gewerberaummietrecht kaum Grenzen gesetzt sind. Der Gewerbemieter genießt nicht den Schutz der Wohnraumvorschriften des BGB.
So sind im Unterschied zum Wohnraummietrecht die Bestimmungen über den Kündigungsschutz bei unbefristeten Mietverträgen und den Bestandsschutz bei Zeitmietverträgen ebenso ausgeschlossen wie die Sozialklausel und der spezielle Räumungsschutz des Wohnraummieters. Mieterhöhungen können während des laufenden Mietverhältnisses nicht erfolgen, wenn beide Seiten darüber keine Vereinbarung getroffen haben.
In diesem Bereich bieten wir Ihnen insbesondere Beratung und Vertretung bei
- Erstellung und Ausarbeitung von Gewerberaummietverträgen
- Fragen zur Vertragsdauer
- Kündigungsfristen
- Mietmängel
- Fragen zu Konkurrenz- und Wertsicherungsklauseln
- gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche
Wohnraum
Das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter ist leider nicht immer völlig unkompliziert. Immer wieder tauchen Probleme auf, die schnell für Verwirrung sorgen. Der Mietvertrag hilft auch nicht immer weiter und die Rechtsprechung mit ihren Urteilen ist nicht leicht zu verstehen.
Nicht zuletzt gehört das Mietrecht zu den Rechtsgebieten, welche sehr stark von der Rechtsprechung geprägt ist, denke man nur an die bisweilen umfangreiche Rechtsprechung der BGH zu den Schönheitsreparaturklauseln.
Wir vertreten sowohl Mieter als auch Vermieter in allen mietrechtlichen Fragestellungen. Der Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt in der Beratung und Vertretung:
- Erstellung und Ausarbeitung von Mietverträgen
- Überprüfung der Wirksamkeit von Mietverträgen bzw. einzelner Regelungen, insbesondere hinsichtlich AGB-relevanter Klauseln im Lichte der mietrechtlichen Rechtsprechung
- Geltendmachung und Abwehr von Mietminderungsansprüchen
- bei Kündigungsstreitigkeiten, insbesondere bei Räumungs- und Räumungsschutzklagen
- der Beendigung des Mietvertrages
- der Durchsetzung von rückständigen Mietzinsforderungen sowie die Abwehr solcher Ansprüche
- der Durchsetzung und Abwehr Ihrer Ansprüche im Zusammenhang mit Mieterhöhungen
- der Überprüfung von Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen
- der Realisierung der Miet- und Pachtzinsen durch Zwangsverwaltung
- bei der Insolvenz des Mieters oder Vermieters