Die Europäische Erbrechtsverordnung gilt jetzt für Todesfälle ab dem 17.August 2015:
Das anwendbare Erbrecht richtet sich danach nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit, sondern nach dem Land, in dem der Verstorbene zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte.
Dem Erblasser steht es aber frei, das Recht seiner Staatsangehörigkeit zu wählen, nur muss er es rechtzeitig tun! Die Rechtswahl bezieht sich dann auf die gesamte Rechtsnachfolge.
Es ist daher ratsam, alte Verfügungen von Todes wegen von einem Erbrechtsexperten überprüfen zu lassen!
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